Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Water Systems Austria 
Bahnstrasse 13/7/30
A-2603 Felixdorf
Austria (Europe)

Geschäftsbedingungen Water Systems Austria Stand Mai 2018

  1. Geltung 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Water Systems Austria) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (http://www.watersystemsaustria.com).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zu-stimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

  1. Beigestellte Ware

4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

  1. Zahlung

5.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden 50% der Auftragssumme bei Beauftragung, die verbleibenden 50% bei Lieferung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

  1. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 KSV übermittelt werden dürfen.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

  1. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsaus-führung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und Leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

  1. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

  1. a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
  2. b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

  1. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.

  1. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 250,00 netto zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  1. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

  1. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

  1. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

  1. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

17.7. Wir übernehmen keine Haftung für nach Vertragsabschluss neu errichtete WLAN-Masten in näherer Umgebung, oder für verstärkte WLAN-Router welche nach Vertragsabschluss eingebaut werden. Im Falle einer beeinträchtigten Aktivierungsleistung des W.E.M. Aktivators müsste gegen Aufpreis nachträglich abgeschirmt und/oder nachaktiviert werden.

17.8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

17.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.11. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind, sofern wirtschaftlich vertretbar,  vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.12. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

17.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.14. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

17.15. Im Privatbereich gilt eine Geld-Zurück-Garantie für die Dauer von 12 Monaten ab Installation. Im gewerblichen Bereich gilt je nach Vereinbarung eine Geld-Zurück-Garantie für die Dauer von drei Monaten oder die Durchführung eines – nach vorweg vereinbarten Bedingungen – kostenfreien Testlaufs. Installationskosten sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht inbegriffen.

 

  1. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden, ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden, zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18.8. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Living WEM Water Produkte keine Gesundheitsprodukte sind und in Folge auch nicht als solche angeboten und vertrieben werden. Living WEM Water ersetzt keine medizinische Behandlung.

  1. Datenschutz


12.1. Der Kunde stimmt zu, dass folgende persönliche Daten, nämlich Name/Firma, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Liefer- und Rechnungsadresse sowie die Konto- bzw. Kreditkartendaten zum Zweck der Vertragserfüllung, Abwicklung der Bestellung, zu Wartungszwecken, sowie für eigene Werbezwecke (ausgenommen Konto- bzw. Kreditkartendaten), z.B. die Zusendung von Werbezusendungen, Newslettern, Produktinformationen oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen ermittelt, verarbeitet und in Form, einer für Water Systems Austria und deren Partner zugänglichen Datenbank, gespeichert werden.


12.2. Water Systems Austria schützt und respektiert persönliche Daten und deren Sicherheit, kann jedoch nicht für die Sicherheit von online übertragenen Informationen und Zahlungen garantieren. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Water Systems Austria nicht für Schäden aus der Nutzung elektronischer Übertragungsmittel, insbesondere für Schäden aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen bei der Zustellung von Nachrichten oder Manipulationen durch Dritte oder Software oder Übertragung von Viren.


12.3. Sie stimmen dem Erhalt von Nachrichten von Water Systems Austria über deren Produkte, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen mittels Werbe-Emails, Postsendungen und Newsletter zu.


12.4. Der Kunde kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher Emails jederzeit durch entsprechende Mitteilung an z.B. office@wsaustria.com, widerrufen.

 

  1. Salvatorische Klausel

20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

20.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

  1. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER Water Systems Austria

 

2.) Gültigkeit dieser Bedingungen, Angebote

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner schriftlich Abweichendes vereinbart haben oder bei Verbrauchergeschäften die Verbraucherschutzgesetze anderslautende zwingende Regelungen vorsehen. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Lieferungen von Leistungen, insbesondere auch für Montagearbeiten. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für die Water Systems Austria (nachfolgend WSA) unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die WSA ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, verpflichten die WSA nicht. Dies gilt insbesondere für Irrtümer der Leistungsbeschreibung des Angebotes. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und nur verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet werden. Falls im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die WSA an das Angebot 30 Tage ab Ausstellung gebunden.

2.) Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferverpflichtung der WSA ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich von der WSA als verbindlich bezeichnet. Abänderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den dem Käufer zur Verfügung gestellten Regelplänen. Von der WSA durchgeführte Berechnungen und Angaben über Wasserqualität oder sonstige durch den Verkaufsgegenstand zu erzielende Wassereigenschaften werden aufgrund der von der WSA zur Verfügung gestellten Analysewerte durchgeführt. Berechnungen sind grundsätzlich unverbindlich, angegebene Werte können sich bei Veränderung der Analysewerte, Abgabemengen und Durchflussleistungen u.ä. ändern.

3.) Preise und Zahlungsbedingungen

Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für die beim Import erhobenen Eingangsabgaben (z.B. Zölle) zwischen Bestellung und Lieferung ändern, so ist die WSA berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Alle Preise verstehen sich in Euro effektiv und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ab Lager oder Werk (EXWORKS gemäß INCOTERMS 2010), und beinhalten keine Kosten für Transport oder Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung über einen von der WSA eingeräumten Kreditrahmen, sind Zahlungen wie folgt fällig: 1/3 der Auftragssumme zuzüglich MwSt. mit Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 der Auftragssumme zuzüglich MwSt. mit Versandbereitschaft und der Restbetrag zuzüglich MwSt. mit Rechnungserhalt. Alle Zahlungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Gerät der Käufer gegenüber der WSA in Zahlungsverzug, oder wird der WSA bekannt, dass Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Ausgleich droht, Exekutionsverfahren anhängig sind, bzw. durch Wechselprotest, Klagen usw. Unsicherheit in der Vermögenslage des Käufers bestehen, ist der Kaufpreis, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sofort fällig. Auch bei Verletzung anderer Zahlungsbestimmungen tritt sofortiger Terminverlust ein. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung ist WSA berechtigt, sämtliche anderen, noch nicht fälligen Rechnungen unverzüglich fällig zu stellen sowie alle bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Käufers. Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen ist der Käufer immer dann in Annahmeverzug anzusehen, wenn er die bedungenen Leistungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht abnimmt. Bis zur tatsächlichen Abnahme durch den Käufer ist WSA berechtigt, Mehrkosten (z.B. Lagerkosten, Preissteigerungen etc.) hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistung in Rechnung zu stellen. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat WSA das Recht, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber – nicht an Erfüllungsstatt – angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die WSA kann eine angebotene Zahlung in Form von Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die WSA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gültigen Basissatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Zahlungen sind nur an die WSA direkt bzw. an die von der WSA bekanntgegebene Zahlstelle oder an eine von der WSA schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen. Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind der WSA die dadurch erwachsenen Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. Preisstellung: ab € 400,– exkl. MwSt. frei Haus ausgenommen Salzlieferungen und Filtertechnik.

4.) Lieferfrist

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der gegengezeichneten Auftragsbestätigung oder mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, dass sämtliche der WSA notwendig erscheinenden technischen Einzelheiten geklärt sind. Die WSA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend Rechnung zu legen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Leistung innerhalb angemessener Frist nicht abruft oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen, wie z.B. Klärung der Finanzierung, Einholung von Genehmigungen, Beschaffung von Plänen und dergleichen mehr, in Verzug ist. Ist der Käufer mit der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen (zeitgerechte Erbringung von Vorleistungen etc.) in Verzug, so ist die WSA berechtigt, für die Dauer des Verzuges die eigene Leistungserbringung zu unterbrechen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Zeitraum der Unterbrechung ist den vereinbarten Terminen zuzurechnen, der Anspruch der WSA auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens bleibt in jedem Fall unberührt. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann die WSA entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden. Die Lieferfrist der WSA verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die WSA, deren Lieferwerk, oder einer der Unterlieferanten davon betroffen werden. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch an die WSA zu stellen.

 

 

5.) Risikoübergang

Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht das Risiko an den Käufer „ex works“ (ab Werk, INCOTERMS 2010) über, sofern kein anderer Lieferort bestimmt wurde. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der WSA. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht das Risiko am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb bzw. soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 7 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr auf den Käufer über. Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht das Risiko auf den Käufer über. Entsprechende Versicherungsdeckung erfolgt in solchen Fällen ausschließlich auf schriftliche Anforderung und Kosten des Käufers. Das Risiko geht auch dann nach EXWORKS (gem. INCOTERMS 2010) auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

6.) Gewährleistung

Die WSA leistet Gewähr, dass gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Behandlung, regelmäßige Kontrolle der ausgeführten Arbeiten sowie das Einhalten der angegebenen Betriebsbedingungen. Gewährleistung und Haftung erlöschen, wenn die Anlage nicht gemäß den Vorschriften bzw. der Bedienungsanleitung betrieben wird. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Lieferungen bzw. erhaltenen Leistungen (Werkvertrag) zu überprüfen. Offene Mängel müssen unverzüglich, verborgene Mängel innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Es muss der WSA weiters Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Für Schäden durch Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung haftet die WSA nicht. Bei allen der WSA nachgewiesenen Mängeln an dem Liefergegenstand ist die WSA berechtigt, nach ihrer Wahl das mangelhafte Produkt gegen ein gleichartiges, einwandfreies Produkt innerhalb angemessener Frist auszutauschen oder in anderer Form eine Nachbesserung vorzunehmen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Folgeschäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind bzw. auf Verdienstentgang, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer auf die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, unabhängig von der Art des Mangels, sofern nicht eine andere darüberhinausgehende produktspezifische Gewährleistung zur Anwendung kommt.

7.) Haftung

Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisungen bzw. Bedienungsanleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinem Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen, die eine Haftung der WSA im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auslösen könnten. Schadenersatzansprüche in Fällen von leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Abgesehen von Personenschäden haftet die WSA nur, wenn dem Unternehmen vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen von WSA. Für mündliche Aussagen von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, insbesondere technischer Natur, haftet WSA nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Haftungen resultierend aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Mangelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, Ersatz von mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen WSA, dem Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren 6 Monate nach Eintritt des Schadensereignisses.

8.) Eigentumsvorbehalt

 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der WSA zustehenden Forderungen deren alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäuden erlöschen sollte, so tritt der Käufer bzw. Besteller mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an die WSA ab. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die WSA zieht, sofern eine anders lautende Erklärung nicht angegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die WSA zur Geltendmachung des Eigentums tunlich erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden.

9.) Rechtswahl, Gerichtsstand

Als Erfüllungsort gilt der Sitz der WSA, sofern nichts anderes vereinbart wird. Auf dieses Vertragsverhältnis ist das materielle österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich jeweils zuständige Gericht.

10.) Allgemeines

Für Auslandsgeschäfte und Serviceverträge gelten zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Käufer erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die WSA bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (z.B. im Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.

11.) Verbindlichkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Bei Vorliegen einer Regelungslücke verpflichten sich die Parteien, diese unter Berücksichtigung der Grundabsichten dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sachgerecht auszufüllen.

 

 

 

 

Zusätzliche Vertragsbedingungen für den Unternehmensbereich Service der Water Systems Austria

 

  1. Arbeitsleistung und Verrechnung

1.1 Die Art der Arbeitsleistung bzw. der Verrechnung gibt der Kundendiensttechniker am Serviceschein unter „Tätigkeit“ an. Die Kundendienstleitung behält sich jedoch vor, die Bewertung der Tätigkeit abzuändern, wenn dem Kundendiensttechniker nicht bekannte Fakten dies erfordern.  Tätigkeit 1 = Betreuungsleistung

Tätigkeit 2 = Gewähr-/Garantieleistung 

Tätigkeit 3 = Inbetriebnahme in Regie oder pauschal 

Tätigkeit 4 = Vertragswartung 

Tätigkeit 5 = Montageleistung 

Tätigkeit 6 = Regieleistung nach Aufwand

 

1.2 Bei Auslandseinsätzen hat der Auftraggeber für eine angemessene Unterkunft am Einsatzort zu sorgen und aufzukommen. Weitere, für Auslandseinsätze geltende Zusatzbestimmungen sind nachfolgend nicht näher erläutert und werden von der Kundendienstleitung bekanntgegeben.

 

  1. Arbeits-, Anfahrt- und Materialkosten:

2.1 Die von uns als Stundensatz bezeichnete Vergütung deckt die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen regulären Arbeitskosten. Fahrtkosten stellt SWA gesondert und nach Aufwand in Rechnung. Fahrtkosten sind nur enthalten, wenn ein Wartungsvertrag oder eine besondere Vereinbarung besteht. Materialkosten und etwa erforderliche außergewöhnliche Arbeitskosten (z.B. Überstundenzuschläge) werden gesondert in Rechnung gestellt. Leistungen und Ersatzteile werden zu den jeweils gültigen Tagespreisen verrechnet.

2.2 Kann die Leistungserbringung im Rahmen einer Tour erfolgen (WSA bestimmt den Leistungszeitpunkt, mehrere Kunden können gemeinsam besucht werden), verrechnen wir die Fahrtkosten als anteilige Fahrtpauschale.

2.4 Bei Vertragswartungen enthält die Leistungspauschale die für das Service der funktionsfähigen Anlage(n) erforderliche Arbeitszeit sowie die Anfahrt. Reparaturen und Materialien sind in dieser Pauschale nicht enthalten. Diese werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Wartungsvertragsarbeiten werden nur in der gesetzlich bzw. betrieblich geregelten Arbeitszeit ausgeführt.

2.5 Ist für die Leistungsdurchführung ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so darf WSA die Anfahrtskosten und seinen Zeitaufwand nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen, wenn ihn der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht die Gelegenheit zur Durchführung der Arbeit gibt.

2.6 Kleinste Verrechnungseinheit für die Arbeitsleistung sind 15 Minuten. Die Arbeitszeit beginnt mit der Ankunft des Servicetechnikers und endet bei dessen Abfahrt. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Einheit zur Verrechnung gebracht. Dasselbe gilt für die Abrechnung der Fahrtzeit nach Aufwand.

2.7 Pro Regieauftrag wird eine Rüstzeitpauschale verrechnet. Diese deckt den anteiligen Zeitaufwand für die mit dem Auftrag verbundene Administration und Teilebeschaffung des Kundendiensttechnikers.

 

  1. Umfang von Arbeiten und Lieferungen:

3.1 Wird der jeweilige Umfang unserer Arbeit und Lieferverpflichtung nicht in einer schriftlichen Leistungsbeschreibung des Angebotes oder des Auftrages festgelegt, so sind die Erfordernisse vor Ort maßgeblich.

3.2 WSA ist ermächtigt, in zumutbarem Umfang (gem. Ö-Norm A 2060, Pkt. 2.10.6) zusätzliche Arbeiten auszuführen, die sich bei der Wartung oder einer in Auftrag gegebenen Reparatur als notwendig erweisen.

3.3 Bei mehreren Wartungen im Vertragszeitraum wird die Gesamtjahreswartung, unabhängig von der Aufteilung des Aufwandes, in gleichen Teilbeträgen pro Wartung abgerufen.

  1. Kostenvoranschläge:

4.1 Kostenvoranschläge (KV) sind nur verbindlich, wenn sie von WSA schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. 4.2 Ergibt sich vor Ort, dass für die ordnungsgemäße Leistungserbringung/Anlagenfunktion zusätzliche, den verbindlichen KV überschreitende Mehrleistungen erforderlich sind, so ist WSA berechtigt, diese ohne gesonderte Beauftragung durch den Auftraggeber durchzuführen, sofern die Endsumme des KV nicht mehr als 15% überschritten wird.

4.3 Ist für die Erstellung des KV eine Begutachtung oder eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig, so hat der Auftraggeber die dafür erforderlichen Aufwendungen in jedem Falle zu vergüten.

 

  1. Berechnung und Zahlung:

5.1 Sind fixe Leistungs-/Fahrtpauschalen vereinbart, kommen diese auch dann zur Verrechnung, wenn der tatsächlicher Aufwand für WSA geringer ausfällt.

5.2 Die Einbehaltung eines Haftrücklasses durch den Auftraggeber oder Dritte ist nicht zulässig.

5.3 Wird WSA im Vertragszeitraum die Durchführung der Vertragsarbeiten teilweise oder zur Gänze unmöglich gemacht (z.B. durch Stilllegen der Anlage), sind wir berechtigt, 50% der Auftragssumme als Stornogebühr in Rechnung zu stellen.

 

  1. Auftragsannahme und Anlagenübernahme:

6.1 Die Annahme des Auftrages durch WSA erfolgt mit Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, unabhängig davon in welcher Form uns der Auftrag erteilt wurde.

6.2 WSA behält sich vor, ohne Angabe von Gründen die Annahme eines Auftrages abzulehnen.

6.3 Die Übernahme einer von WSA oder einem Tochterunternehmen gelieferten Anlage/Sache durch den Auftraggeber erfolgt mit der Inbetriebnahme und Einschulung des Betreibers/Betriebspersonals. In jedem Falle aber gilt die Anlage/Sache ab dem Zeitpunkt der Nutzung mit allen rechtlichen Folgen als an den Auftraggeber übergeben.

6.4 Die Annahme und Anerkennung unserer Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt mit Unterschrift der örtlichen Kontaktperson auf dem Kundendienstauftrag oder einem entsprechenden Vordruck. Erfolgt keine Abnahme durch Unterschrift, so gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Werktagen ab Ausführung als ordnungsgemäß durchgeführt und abgenommen. Mit der Ausführung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

  1. Gewährleistung und Garantie:

 

7.1 Von der Gewährleistung und besonderen Garantievereinbarungen ausgenommen sind Leuchtmittel aller Art, Sicherungen, mediumsberührte Messsensoren, Produkte mit Ablaufdatum und Verschleißteile wie Dichtungen, Stopfbüchsen etc.

7.2 Werden vom Anlagelieferanten empfohlene oder in einschlägigen Normen definierte Wartungsintervalle und Betriebskontrollen nicht eingehalten bzw. sind diese nicht nachweisbar dokumentiert, so erlischt der Gewährleistungsanspruch (ein allfälliger besonders vereinbarter Garantieanspruch).

7.3 Werden von uns nicht empfohlene Chemikalien, Betriebsstoffe oder Ersatzteile eingesetzt bzw. wird durch deren Einsatz die Verfahrenskombination beeinflusst oder ein Schaden verursacht, so erlischt der Gewährleistungsanspruch (ein allfälliger besonders vereinbarter Garantieanspruch).

7.4 Innerhalb der Gewährleistungsfrist (besonders vereinbarten Garantiefristen) dürfen Service und Reparaturarbeiten ausschließlich von WSA oder einem von uns schriftlich autorisierten Unternehmen durchgeführt werden. Widrigenfalls erlischt jeglicher Anspruch.

7.5 Haftungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, für Drittschäden, für Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn oder Verdienst sind ausgeschlossen.

 

  1. Besondere Bedingungen für Arbeiten an Fremdanlagen:

8.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass WSA keine Gewähr leistet, für Funktionalität und Aufbereitungserfolg der zur Wartung übernommenen Fremdanlage. 8.2 Lieferzeiten für Fremdteile können von WSA nicht garantiert werden. Für damit verbundene Anlagenausfälle bzw. daraus resultierende Folgeschäden übernimmt WSA keine wir immer geartete Haftung. 8.3 Sind entsprechende Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen, ist WSA berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auch größere Anlagenteile (z.B. Steuerung) gegen gleichwertige, neue zu ersetzen.

 

  1. Bestimmungsgemäße Verwendung und bautechnische Ausführung

9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Produkte der WSA Austria GmbH und Technology GmbH laut deren Einbau- und Bedienungsanleitungen zu verwenden und nur in Räumen einzubauen, welche die bautechnischen Voraussetzungen erfüllen.

9.2 Der Auftraggeber hat bei Übernahme der Anlage dem zuständigen Mitarbeiter der WSA ein Serviceprotokoll zu unterfertigen, in dem festgehalten wird, dass alle geforderten bautechnischen Voraussetzungen seitens des Auftraggebers erfüllt wurden und die WSA keine Haftung für Wasserschäden trifft, welche durch mangelnde bautechnische Ausführung verursacht wurden.

9.3 Durch die Unterschrift auf dem Serviceprotokoll bestätigt der Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigter, dass die WSA ihren Warn- und Hinweispflichten bezüglich der bautechnischen Ausführung des Pumpen-, Filter- bzw. Technikraumes im Rahmen ihrer Verpflichtung dafür nachgekommen ist.

 

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